Mit uns können Sie darüber sprechen

Zuweisende Stellen

Als zuweisende Stelle können Sie Paare, Familien und Einzelpersonen mit gewalthaltigem Konfliktverhalten (Partnergewalt, Besuchsrechtsstreitigkeiten, oder Eltern-Kind-Gewalt) zu einem unserer Interventionsangebote anmelden.  Zuweisende sind in der Regel Behörden, Ämter oder Gerichte aber auch andere Fachstellen, Arbeitgeber, Personen aus dem Gesundheitswesen oder Therapeuten. 


Anordnung versus Freiwilligkeit

Eine Anmeldung kann sowohl auf Freiwilligkeit oder Anordnung basieren. Eine angeordnete oder freiwillige Teilnahme macht noch keine Aussage zum Interventionserfolg. Eine angeordnete Teilnahme erhöht das Zustandekommen und die Umsetzung einer Intervention. Die Förderung einer Veränderungsmotivation ist unter anderem Inhalt der Intervention selbst. 


  • Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Eheschutzgerichte können eine Intervention im Rahmen von Kinderschutzmassnahmen anordnen. 
  • Behördenmitglieder der Strafvollzugsbehörden, insbesondere Staatsanwaltschaften können eine Intervention im Rahmen von Ersatzmassnahmen, Strafbefehl mit Weisung oder Verfahrenseinstellung anordnen. 
  • Behördenmitglieder des Migrationsamtes können eine Intervention im Rahmen von Integrationsvereinbarungen mit vereinbarten Massnahmen anordnen.
  • Behördenmitglieder der Sozialhilfe können eine Intervention im Rahmen von Auflagen oder Zielvereinbarungen (vereinbarte Massnahmen) anordnen.